Unberechtigtes Parken auf einem Supermarkt-Parkplatz kann teuer werden.

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt entschieden, dass der Grundstücksinhaber Falschparker abschleppen lassen darf - selbst dann, wenn noch ausreichend andere Parkplätze frei sind (Az: V ZR 144/08).

Der Kläger hatte sein Auto auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt. Danach ging er nicht einkaufen, sondern besuchte eine Veranstaltung in der Nähe. Der Betreiber des Einkaufszentrums hatte ein Unternehmen beauftragt, den Parkplatz zu überwachen und Falschparker abzuschleppen. Der Wagen des Klägers wurde am Abend kurz nach 19 Uhr abgeschleppt. Bei der Abholung des Autos musste der Fahrzeugbesitzer 165 Euro zahlen. Mit seiner Klage verlangte er das Geld zurück: Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, weil in dem Einkaufszentrum noch ausreichend freie Parkplätze gewesen seien.

Doch darauf kommt es nicht an, urteilte der BGH. Dem Eigentümer des Parkplatzes stehe ein gesetzliches "Selbsthilferecht" zu, um sich gegen die "verbotene Eigenmacht" des Autofahrers zu wehren. Im konkreten Fall habe das Einkaufszentrum in seiner Vereinbarung mit dem Abschleppdienst sogar einen erträglichen Preis vereinbart. Daher müsse der Autofahrer die Abschleppkosten von 150 Euro bezahlen, lediglich für die "Inkassogebühr" von weiteren 15 Euro gebe es keinen Grund, urteilte der BGH.