Eine Kfz-Versicherung darf einen Unfallschaden auch ohne den Versicherten und gegen seinen Willen abwickeln. Das entschied nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline jetzt das Amtsgericht München in einem Urteil (Az. 343 C 27107/09).

Im vorliegenden Fall beschädigte ein Autofahrer in einer Tiefgarage ein vorausfahrendes Fahrzeug, als er diesem bei der Durchfahrt der Schranke folgte. Der Fahrer hatte sein Parkticket verloren und wollte dem vorderen Auto dicht nachfahren, um die Lichtschranke zu überlisten. Das teilte er auch vorher dem Fahrer im ersten Auto mit, der diese Aktion aber ablehnte. Als der erste Fahrer kurz abbremste, fuhr das zweite Auto auf ihn auf, und es entstand ein Sachschaden. Die Versicherung des zweiten Wagens beglich trotz eines Widerspruchs des Unfallverursachers die Kosten. Der Schuldige verklagte daraufhin seine Versicherung, da sie seiner Meinung nach voreilig und ohne seine Zustimmung gehandelt hätte.

Die Richter widersprachen mit der Begründung, dem ersten Fahrer könne keine fahrlässige Bremsung unterstellt werden, da dieser unmissverständlich angekündigt hatte, bei der Parkticket-Trickserei nicht mitmachen zu wollen. Außerdem hätte der hintere Fahrer offenbar den Sicherheitsabstand nicht eingehalten, sodass der Kläger eindeutig Unfallverursacher war.