Stellt ein liegen gebliebener Lkw eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, muss der Fahrzeughalter für den Polizeieinsatz aufkommen. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer selbst die Stelle mit einem Warndreieck abgesichert und die Polizei gar nicht gerufen hat. So entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az: 1 K 621/09/TR).

Ein Lkw-Fahrer war mit seinem Fahrzeug in einer einspurigen Kurve liegen geblieben. Die Pannenstelle sicherte er mit einem Warndreieck ab. Da sich der Verkehr schon nach kurzer Zeit staute, rückte die Polizei aus, um die Straße in Fahrtrichtung zu sperren. Die Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 256 Euro wurden dem Speditionsunternehmen, dem Arbeitgeber des Fahrers, in Rechnung gestellt. Das Unternehmen wollte hierfür jedoch nicht aufkommen, da es den Polizeieinsatz unnötig fand. Darüber hinaus sei es ungerecht, da Halter von Unfallfahrzeugen die Absicherung der Unfallstelle ja auch nicht bezahlen müssten.

Die Richter sahen dies anders: An einer so unübersichtlichen Stelle sei die öffentliche Sicherheit durch einen Lkw in jedem Fall gefährdet. Somit war der Polizeieinsatz notwendig. Auch sei es gerechtfertigt, dass die Spedition die Kosten für den Einsatz trage, da es für den Stau und die Gefahrensituation einen individuellen Verursacher gab - nämlich den Speditionsfahrer.