Lässt die Polizei bei einem Volltrunkenen eine Blutentnahme vornehmen, so reicht bei fehlender richterlicher Anordnung auch die eigene Zustimmung des erheblich Alkoholisierten für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs aus. Der Betroffene muss in einer derartigen Ausnahmesituation nicht unbedingt voll geschäftsfähig sein, sondern nur noch Sinn und Tragweite seiner Einwilligung hinreichend erfassen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Thüringen betont (Az. 1 Ss 82/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die Polizeistreife bei dem Mann per Atemalkoholtest 4,02 Promille festgestellt. Wegen dieses erheblichen Wertes war die Schuldunfähigkeit des Fahrers zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen. In seinem eigenen Interesse kam es auf ein genaues Ergebnis an, das eine schnellstmögliche Blutentnahme erforderte - ohne zeitaufwendige Einbeziehung eines Richters. Dem stimmte der Verkehrssünder zu, focht allerdings die spätere Verurteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis mit der Begründung an, die Beamten hätten nicht ohne richterliche Anordnung handeln dürfen, denn er sei nicht zurechnungsfähig gewesen.

Was jedoch die Polizei zurückwies. Der Mann konnte sich bei der Fahrt zur Dienststelle ohne fremde Hilfe ins Fahrzeug setzen und auch wieder aussteigen. Daher hatten die Beamten keinen Zweifel, dass er einwilligungsfähig war und legten ihm für zwei Blutentnahmen die Einwilligungserklärung vor, die er auch unterschrieb.