Bei steigenden Benzinpreisen werden Fahrräder immer öfter auch zur täglichen Fahrt zur Arbeit genutzt. Wird dabei ein Rad durch einen Unfall beschädigt und muss repariert werden, kann man - wie bei einem Pkw - Nutzungsausfall verlangen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Juli 2011 (AZ: 1 S 16/11) weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Der Kläger hatte sein Zweirad (Neupreis rund 4000 Euro) täglich für den Weg zur Arbeit genutzt. Als dieses bei einem Unfall beschädigt wurde, fielen rund 1900 Euro Reparaturkosten an. Der Besitzer konnte das Rad insgesamt 35 Tage nicht benutzen, da es in dieser Zeit in der Reparatur war, und verlangte deshalb für den Nutzungsausfall rund 1000 Euro.

Nachdem das Amtsgericht die Klage des Radlers noch abgewiesen hatte, hatte er beim Landgericht teilweise Erfolg: Die Richter bejahten einen Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 195,90 Euro. Begründung: Es dürfe nicht unterschiedlich bewertet werden, ob der Geschädigte mit dem Auto oder dem Rad zur Arbeit fahre.

Zwar besitze der Kläger noch zwei weitere Rennräder, diese seien jedoch nicht verkehrstauglich. Eine vorübergehende Umrüstung sei ihm nicht zuzumuten. Genauso wenig müsse er auf seine gewerblich genutzten Mietfahrzeuge zurückgreifen und dadurch auf Einnahmen verzichten. Die Höhe der Ausfallentschädigung müsse sich an den üblichen Mietkosten für ein entsprechendes Fahrrad orientieren.