Einem Unfallopfer, das einen Zweitwagen besitzt, steht für den Nutzungsausfall während der Reparatur seines beschädigten Autos keine Entschädigung zu. Und das, obwohl die Ausfalltage eines Fahrzeugs normalerweise dem Unfallverursacher in Rechnung zu stellen wären. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Az. I-1 U 50/11).

Laut Deutscher Anwaltshotline entstand bei dem Unfall ein Schaden von 51 249 Euro. Der Besitzer des Oldtimer-Sportwagens musste fast ein Jahr warten, bis der beschädigte Wagen in einer Spezialwerkstatt wiederhergestellt war. Dafür verlangte er zusätzlich zu den Reparaturkosten vom Unfallverursacher eine Entschädigung des Nutzungsausfalls für 250 Tage in Höhe von rund 4270 Euro. Schließlich sei er vor dem Unfall damit zu diversen Einkaufsstätten, zu Ärzten und ähnlichen Alltagszielen gefahren, wofür ihm dann das Fahrzeug all die Zeit gefehlt habe.

Trotzdem wiesen die Richter sein Begehren zurück. Denn im Haushalt des Mannes gab es nicht nur noch einen auf seine Ehefrau angemeldeten Nissan Micra, sondern auch einen auf ihn zugelassenen Mercedes E 200. Laut Urteil stand dem Betroffenen damit ein adäquates Fahrzeug für die volle Aufrechterhaltung seiner Mobilität zur Verfügung. Es fehlt also an der "Fühlbarkeit" einer wirklichen Entbehrung, die laut Richterspruch unabdingbare Voraussetzung für den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens nach einem solchen Autounfall ist.