Gibt ein Autofahrer vor Gericht zu Protokoll, er sei nach wie vor DDR-Bürger und erkenne bundesdeutsche Behörden nicht an, sind erhebliche Zweifel an dessen Fähigkeiten als Kraftfahrer angebracht. Er muss dann der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde Folge leisten, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Ansonsten ist ihm der Führerschein zu entziehen. Das hat das Verwaltungsgericht Meiningen entschieden (Az. 2 K 297/11 Me).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war der Betroffene der Verkehrspolizei aufgefallen, als er innerhalb der geschlossenen Ortschaft mit neun km/h zu schnell unterwegs war und außerdem den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Wofür der Autofahrer einen Bußgeldbescheid in Höhe von 50 Euro plus 73,50 Euro Verwaltungskosten erhielt.

Die allerdings weigerte sich der Verkehrssünder zu zahlen. Und leugnete in der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung prinzipiell die Befugnis der zuständigen Amtsstellen. Er sei nämlich - so der Mann bei seiner Anhörung - kein Bürger der Bundesrepublik, sondern habe noch immer die Staatsangehörigkeit der DDR. Womit ihm laut einer entsprechenden Uno-Resolution das "Recht der Selbstverwaltung" zustehe. Und weshalb er zunächst die Erörterung dieser Rechtslage verlange. Das Gericht zog dagegen die Zurechnungsfähigkeit des Klägers in Zweifel und wies das zuständige Landratsamt an, die Fahreignung des Mannes überprüfen zu lassen.