Wer tankt und nicht zahlt, begeht nicht nur einen Diebstahl und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Tankstellenbetreiber hat außerdem zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn: Er kann auch die Begleichung aller Kosten verlangen, die ihm wegen der Verfolgung seiner Rechte entstanden sind. Dazu gehören auch die Detektivkosten, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 171/10). Und zwar auch dann, wenn nur eine geringe Spritmenge gestohlen wurde.

Der Beklagte tankte an einer Autobahntankstelle Dieselkraftstoff für 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten. Die Tankstellenbetreiberin schaltete, nachdem sie dies bemerkt hatte, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von 137 Euro. Diesen Betrag wollte sie von dem Mann zurückerhalten und zusätzlich noch eine Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 39 Euro.

Die Bundesrichter gaben ihr recht. Sie stellten außerdem klar, dass beim Tanken ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme des Benzins zustande kommt. Daher habe die Betreiberin die Zahlung nicht erst anmahnen müssen, bevor sie die Detektei beauftragte. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich. Daher könne die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen.