Macht der Höhenunterschied zwischen einem Gullydeckel und dem normalen Straßenbelag gefährliche 15 bis 20 Zentimeter aus, haftet das zuständige Straßenbauamt, wenn sich an diesem Loch ein Passant verletzt. Allerdings muss das Opfer die Hälfte der Schuld selbst tragen, wenn es als Ortskundiger die Bauarbeiten an der Gefahrenstelle gekannt und sich dort trotz Dunkelheit nicht mit besonderer Vorsicht bewegt hat. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Az.: 10 U 3/11).

Laut Deutscher Anwaltshotline war an der Unglücksstelle der Fahrbahnbelag erneuert und ein Regenentwässerungsschacht angelegt worden. Der dabei entstandene extreme Höhenunterschied zwischen Gullyeinlauf und Fahrbahnniveau entsprach aber nicht den Straßenbauvorschriften. Eine Frau, deren Auto vor dem Gully stand, hantierte zu später Stunde am Kofferraum, trat dabei in das Loch und verletzte sich derart, dass für immer Beschwerden am Fuß zurückbleiben werden.

Dafür sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld von 2000 Euro zu. Bei dieser Summe berücksichtigten die Richter ausdrücklich, dass der Frau als Ortsansässige die Bauarbeiten an der Stelle, wo sie ihr Auto abgestellt hatte, bekannt waren und sie in der Dunkelheit nicht genau erkennen konnte, wo sie hintrat. Beides aber hätte sie veranlassen müssen, den Bereich als gefährlich einzustufen und beim Auspacken des Kofferraums besonders vorsichtig vorzugehen - was sie jedoch nach eigenem Bekunden nicht tat.