Ein stark angetrunkener Fußgänger hat sich vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten. Stürzt er beim Überqueren einer Straße und wird, bäuchlings mitten auf der nächtlichen Fahrbahn liegend, von einem Auto überrollt, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig hinter dem grob fahrlässigen Verkehrsverhalten des Fußgängers zurück. Und der Verunglückte muss für den selbst verschuldeten Schaden allein aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 7 U 103/10).

Laut Deutscher Anwaltshotline hatte der betroffene Fußgänger beim Unfall 2,51 Promille Alkohol im Blut. Zeugen hatten noch die Leitstelle per Notruf alarmiert, dass sich eine volltrunkene Person auf der Fahrbahn befindet. 60 Sekunden später war das Malheur allerdings schon passiert: Ein Autofahrer konnte den dunkel gekleideten, auf die Straße gefallenen Betrunkenen in der Nacht nicht mehr rechtzeitig ausmachen und überfuhr ihn.

Dabei war der Autofahrer auf der gut ausgebauten, zum Unfallzeitpunkt trockenen Landstraße statt mit den zugelassenen 70 km/h sogar nur mit Tempo 50 unterwegs. Doch selbst bei normaler Reaktionszeit hatte er laut Gutachter aufgrund des besonders schwer wahrzunehmenden, längs zur Fahrtrichtung liegenden Unfallopfers objektiv keine Chance, noch rechtzeitig anzuhalten. Womit von einem Verstoß gegen das Sichtfahrverbot keine Rede sein konnte und die Richter die gesamte Schuld vielmehr dem betrunkenen Fußgänger zusprachen.