Wird ein Fahrzeug abgeschleppt, trägt der Fahrzeughalter hierfür die Kosten. Ist er nicht selbst der Fahrer, muss dieser die Kosten übernehmen. Das gilt jedoch nur dann, wenn die zuständige Behörde mit einem zumutbaren Aufwand den verantwortlichen Fahrer zur Zahlung heranziehen kann. Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen (AZ: 6 K 1/10) weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Die zuständige Behörde schleppte ein Fahrzeug ab und erließ einen Gebührenbescheid gegen die Fahrzeughalterin. Diese verwies jedoch darauf, dass nicht sie, sondern ein in Hongkong lebender Bekannter, der nicht Deutsch spreche, den Wagen gefahren habe. Sie teilte der Behörde Namen und Adresse des Fahrers mit. Da es der Behörde jedoch nicht gelang, sich mit dem Mann in Verbindung zu setzen, forderte sie von der Frau die Zahlung der Verwaltungsgebühr. Mit ihrer Klage verlangte die Frau später die Rückerstattung der Abschleppkosten.

Ohne Erfolg. Zwar müsse grundsätzlich der Fahrer vorrangig vor dem Halter ermittelt werden. Nur wenn der Fahrer unbekannt sei oder aus anderen Gründen nicht herangezogen werden könne, dürfe sich die Behörde an den Halter wenden. Im vorliegenden Fall sei die Vorgabe, den Fahrer heranzuziehen, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Diese stünden in keinem Verhältnis zu den verlangten Verwaltungsgebühren. Daher sei die Behörde berechtigt, die Fahrzeughalterin in Anspruch zu nehmen.