Fällt die Reparatur eines Unfallautos teurer aus als die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, darf der Geschädigte maximal bis zu 30 Prozent über diesen Wert hinaus an Reparaturkosten zurückfordern. Das setzt allerdings eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung entsprechend den Vorgaben des Gutachters voraus. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klargestellt (Az. VI ZR 30/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Autofahrer seinen bei einem Unfall beschädigten Wagen selbst repariert. Die Kosten dafür hatte der Gutachter noch fiktiv mit 3254 Euro errechnet, was um 51 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert von 2150 Euro lag. Der Mann bestand jedoch auf der Reparatur in Eigenregie und verlangte schließlich nur die Auszahlung des 130-Prozent-Betrages, was in etwa den von ihm aufgewendeten Kosten von 2734 Euro entspricht. Die Reparatur sei nur deshalb billiger ausgefallen, weil wegen der Eigenleistungen keine Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten angefallen war und er auf preiswerte Ersatzteile zurückgreifen konnte.

Doch so viel Eigeninitiative stimmte die Bundesrichter nicht um. Die vom Fahrzeughalter durchgeführte Reparatur wich nämlich erheblich von den Vorgaben des Gutachters ab. Damit verlor die Kosteneinschätzung des Sachverständigen ihre Bedeutung als Berechnungsgrundlage. Der Geschädigte muss sich mit dem reinen Wiederbeschaffungswert ohne jeglichen Zuschlag begnügen.