Weist ein Mietfahrzeug unmittelbar nach der Rückgabe Beschädigungen auf, die bei der Übergabe nicht vorhanden waren, muss der Autofahrer beweisen, dass nicht er dafür verantwortlich ist. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, gilt der Schaden als "durch den Mietgebrauch" entstanden und ist entsprechend der Haftungsvereinbarung dem Autovermieter zu erstatten. So jedenfalls entscheid jetzt das Amtsgericht Köln (Az. 120 C 676/09).

Laut Deutscher Anwaltshotline ging es in dem Gerichtsprozess um einen Fiat Transporter, den sich eine Autofahrerin kurzzeitig für einen Umzug ausgeliehen hatte. Bei der Rückgabe entdeckte eine Angestellte eine große Delle an der vorderen Stoßstange. Bei der Fahrzeugübergabe war der Schaden noch nicht vorhanden. Die Mieterin behauptete, während der Nutzung in keinerlei Unfall verwickelt gewesen zu sein, was die sie begleitenden Umzugshelferinnen bezeugen könnten. Die Beschädigung (spätere Reparaturkosten: 777 Euro) sei also vermutlich erst auf dem Abstell-Parkplatz durch Fremde oder Mitarbeiter der Vermietung entstanden, die das Fahrzeug umgesetzt hätten. Damit scheide aber eine Haftung durch die Autofahrerin aus.

Dem wollte das Gericht nicht folgen. Anhaltspunkte für einen Unfall auf dem Parkplatz wie Scherben oder Farbkratzer lagen nicht vor. Damit blieb ungeklärt, wie die Delle entstand - der Schaden ging zulasten der Automieterin. Zumal im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart war.