Wer ein mit Martinshorn und Blaulicht fahrendes Feuerwehrfahrzeug zu überholen versucht und dabei mit dem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidiert, hat für den Schaden selbst aufzukommen. Zumal dann, wenn es sich dabei um eine ganze Kolonne von Rettungsfahrzeugen handelt, die selbst am äußersten Limit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Notfallort unterwegs ist. Dies hat das Landgericht Magdeburg entschieden (Az. 10 O 1964/10).

Laut Deutscher Anwaltshotline befuhr eine Frau mit ihrem Pkw eine Schnellstraße mit jeweils zwei Richtungsfahrbahnen, auf denen Tempo 80 zugelassen ist. Auf der Straße waren zur gleichen Zeit drei Feuerwehrfahrzeuge unterwegs zu einem Wohnungsgroßbrand. Der Pkw-Fahrerin dahinter ging das nicht schnell genug, und sie setzte zum Überholen an. Dabei kollidierte sie schließlich mit dem mittleren Einsatzfahrzeug. Die Frau wollte den an ihrem Pkw entstandenen Schaden von rund 2000 Euro ersetzt haben.

Zu Unrecht, denn die Frau hätte allein schon wegen des Tempolimits von 80 km/h die etwa in diesem Tempo fahrende Kolonne nicht überholen dürfen. Ein Überholen ist nach der Straßenverkehrsordnung nur zulässig, wenn das eigene Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt. Vor allem aber hat jeder Verkehrsteilnehmer einem sich mit Blaulicht und Martinshorn bewegenden Einsatzfahrzeug umgehend freie Fahrt zu verschaffen und notfalls auch anzuhalten.