Kosten eines seitens des Gerichts eingeholten Gutachtens gelten als Kosten des Verfahrens und sind im Falle der Verurteilung vom Verurteilten zu tragen. Das Landgericht Berlin hat allerdings klargestellt, dass dies nur gilt, wenn vor der Gutachteneinholung rechtliches Gehör gewährt wird. Darüber hinaus weist die Entscheidung auch darauf hin, dass Gutachtenkosten nach Verurteilung nur wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht voll angesetzt werden dürfen, wenn Anlass der Begutachtung eigentlich eine möglicherweise begangene Unfallflucht war. In dem verhandelten Fall war eine Klägerin von einem anderen Fahrzeug zugeparkt worden. Als sie dennoch ausparkte, hatte sie den anderen Wagen leicht gestreift, dieses aber nach eigenen Angaben nicht bemerkt. Für diese "fahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls" wurde ein Bußgeld in Höhe von 35 Euro verhängt. Obwohl die Anklage wegen Unfallflucht fallen gelassen wurde, sollte die Frau auch die Kosten für ein Gutachten in Höhe von 1104 Euro bezahlen. Hiergegen klagte die Unfallverursacherin - und bekam vom Landgericht recht. Begründung: Gutachterkosten und Bußgeld stünden in keinem akzeptablen Verhältnis, zudem habe die Klägerin keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt. (LG Berlin, Beschluss v. 8.12.2009, Az.: 525 QS 176/09 in DAR 2009, S. 149).