Karlsruhe. Wer einen Defekt an seinem neuen Auto moniert, muss dem Verkäufer das Fahrzeug auch für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellen. Ist er dazu prinzipiell nicht bereit, verfallen seine gesetzlichen Ansprüche auf eine Nachbesserung oder gar den Austausch des Wagens. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 310/08).

Der Fall: Kurz nach dem Kauf eines 18 500 Euro teuren Autos traten Mängel an der Elektronik auf. Daraufhin bat die Verkäuferin den Autobesitzer, das Fahrzeug zur Nachprüfung vorbeizubringen. Dazu war er allerdings nicht bereit. Er verlangte den kompletten und unbesehenen Austausch des Fahrzeugs, weil er unterstellte, dass die Elektronikdefekte - wenn sie erst einmal aufgetreten sind - immer wiederkehren. Das Autohaus forderte jedoch zunächst eine Überprüfung des Wagens ein, um nötigenfalls eine Nachbesserung vorzunehmen, und wollte erst dann über eine Ersatzlieferung entscheiden.

Damit befand sich der Händler im Recht. Ein Autohaus ist nicht verpflichtet, einem sofortigen Austausch des Neuwagens zuzustimmen, bevor er Gelegenheit hatte, das beanstandete Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen, stellten die Bundesrichter fest. Rückt der Fahrzeugkäufer die beanstandete Ware zu diesem Zweck aber nicht heraus, kann diese Untersuchung nicht zustande kommen - und der Verkäufer ist damit endgültig aus der Verantwortung.