Karlsruhe. Wer von einem privaten Anbieter ein gebrauchtes Auto kauft, sollte die Klauseln auch in Musterkaufverträgen genau überprüfen. In solchen etwa von Versicherungen angebotenen Vordrucken können die Rechte des Käufers bei später festgestellten Mängeln am Auto wirksam ausgeschlossen werden, entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 67/09).

Im aktuellen Fall hatte der Kläger von einem Privatmann einen Volvo zum Preis von 4600 Euro gekauft, den der Verkäufer zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erstanden hatte. Der Käufer forderte später dann 1000 Euro zurück, weil das Auto angeblich einen erheblichen Unfallschaden hatte. Der Verkäufer verwies jedoch auf das Kleingedruckte im Kaufvertrag, einem Vordruck einer Versicherung, auf den sich Käufer und Verkäufer zuvor telefonisch als Grundlage des Geschäfts verständigt hatten. In einer Klausel heißt es: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen."

Laut Bundesgerichtshof wäre solch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Benachteiligung des Käufers unwirksam. In diesem Fall sei der Käufer jedoch an die Klauseln gebunden. Grund: Er sei mit dem vorgelegten Vertragstext einverstanden gewesen und habe auf eigene Textvorschläge oder gar auf ein eigenes Vertragsformular verzichtet.