Düsseldorf. Verschweigt ein Autohändler beim Verkauf eines Modells einen Serienfehler, der zu einem schwerwiegenden Schaden führen kann, dann haftet er, wenn der Käufer deshalb einen Unfall erleidet. So entschied am 20. Februar 2010 das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 22 U 157/08).

Der Fall: Im Jahr 2005 kaufte ein Kunde einen gebrauchten Alfa Romeo. Wegen Mängel am Motorhaubenschloss war dieses Modell bereits vom Fahrzeughersteller in die Werkstätten zurückgerufen worden. Bei mangelnder Wartung bestand nämlich die Gefahr, dass sich die Motorhaube während der Fahrt öffnete. Genau dieser Fall trat bei dem Autokäufer auf. Die Folge: Der Fahrtwind schlug die Motorhaube nach hinten. Dort prallte sie auf die Frontscheibe und das Dach des Autos. Der dadurch entstandene Schaden belief sich auf knapp 6000 Euro.

Der klagende Autobesitzer erhielt vom Gericht recht, weil der Händler seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen war. Hätte der Kunde von dem Problem gewusst, hätte er das Motorhaubenschloss regelmäßig warten lassen können. Der Autohändler musste für den Schaden aufkommen.

Nach Ansicht des ADAC ist der Autohändler besonders dann verpflichtet, seine Kunden über Rückrufaktionen und besondere Wartungsvorschriften aufzuklären, wenn ihn der Hersteller mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt hat und ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht.