Hamburg. Autofahrer sollten auch dann auf eine Garantie-Reparatur pochen, wenn ihr Neuwagen zwischenzeitlich in einer freien Werkstatt repariert wurde. "Eine Weigerung des Autohauses entbehrt jeder rechtlichen Grundlage", sagt der Kölner Rechtsanwalt Thomas Funke. "Wer sich beschwert und einen Anwalt einschaltet, erhält in der Regel sofort die Reparaturzusage." Bestätigt wird diese Auffassung von Stephan Simon, Referatsleiter bei der EU-Kommission. Eine strikte Bindung an eine Markenwerkstatt sei wettbewerbswidrig. Keine Probleme sollte es geben, wenn die Reparatur in der freien Werkstatt und die spätere Garantiereparatur nichts miteinander zu tun haben. Wer also einen Karosserieschaden instandsetzen lässt und später wegen eines Getriebedefekts die Herstellergarantie in Anspruch nimmt, dürfe nicht abgewiesen werden.