Karlsruhe. Treten innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb eines Neuwagens Mängel auf, muss der Verkäufer diese beseitigen, wenn sie bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Verweigert er die Mängelbeseitigung oder ist diese erfolglos, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten - entschied kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az: 8 U 34/08).

Der Fall: Ein gutes Jahr nach dem Erwerb des Autos ließ sich eine Fahrzeugtür wegen eines Defekts nicht mehr vollständig schließen. Während der Fahrt musste sie festgehalten werden, damit sie nicht aufspringen konnte. Das Autohaus führte mehrfach kostenlose Reparaturen durch, ohne den Mangel beseitigen zu können. Der Eigentümer wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten, was der Händler jedoch verweigerte.

Die darauf folgende Klage des Autokäufers wurde in erster Instanz abgewiesen, weil er nach Ansicht der Richter nicht beweisen konnte, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden gewesen sei. In zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht erhielt der Kläger jedoch recht und konnte vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Eigentümer müsse nicht nachweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war, so die Richter. Das beklagte Autohaus habe dies durch seine vorbehalten kostenlosen Versuche der Mängelbeseitigung in Form von Reparaturen bereits anerkannt und damit die Verpflichtung zur sogenannten Nacherfüllung akzeptiert.