München. In der Schwangerschaft ist eine Frau zwar in manchen Situationen mehr oder weniger stark beeinträchtigt, nicht jedoch "behindert". Deshalb rechtfertigt eine Schwangerschaft auch nicht das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz. In dem vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verhandelten Fall hatte eine hochschwangere Frau auf einem Behinderten-Parkplatz geparkt, da sie in unmittelbarer Nähe der Arztpraxis, die sie aufsuchen wollte, keine Parkmöglichkeit gefunden hatte. Als Kennzeichnung dafür, dass sie sich in einer beeinträchtigten Situation befand und längeres Gehen für sie nicht möglich war, legte sie ihren Mutterpass im Auto aus. Die Polizei ließ das Auto dennoch abschleppen.

Die Frau wollte die 170 Euro Abschleppkosten nicht zahlen und argumentierte vor Gericht, dass aufgrund ihres hochschwangeren Zustands nachweislich eine Gehbehinderung vorgelegen habe. Die Richter sahen dies jedoch anders. Für das Parken auf einem Behinderten-Parkplatz sei in jedem Fall ein entsprechender Behinderten-Ausweis notwendig. Zudem könne nicht behauptet werden, dass das Abschleppen ihres Autos gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße: Nach der Definition handelt es sich bei behinderten Menschen um Personen, deren Beeinträchtigungen vergleichsweise schwer und langfristig seien. Dies sei bei einer Schwangerschaft nicht der Fall (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 10 ZB 09.1052).