Marburg. Die Abwrackprämie darf nach einem Urteil des Marburger Sozialgerichts nicht auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Da sie in erster Linie der Konjunkturbelebung diene, müssten auch Hartz-IV-Empfänger "im Rahmen ihrer Möglichkeiten" hierzu beitragen können. Die staatliche Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro dürfe daher nicht als Einkommen angerechnet werden (AZ: 5 AS 222/09 ER). Antragstellerin war eine 50 Jahre alte Frau, die gemeinsam mit ihrer 18 Jahre alten Tochter von Hartz IV und einem 400-Euro-Job lebt. Sie leistete sich mit der Abwrackprämie einen Neuwagen, den sie für Arztbesuche und den Weg zur Arbeit benötigt. Die örtliche Arbeitsförderung rechnete die Prämie, verteilt auf sechs Monate, als Einkommen an. Die Frau und ihre Tochter müssten daher bis Anfang 2010 mit monatlich 233 Euro auskommen. Die Anrechnung der Abwrackprämie auf die Hartz-IV-Leistungen stelle eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern dar, entschied nun das Sozialgericht. Zur Frage der Abwrackprämie gibt es aber einen juristischen Streit, der höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Während die Bundesregierung, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und das Sozialgericht Chemnitz bislang davon ausgingen, dass die Abwrackprämie immer als Einkommen anzurechnen ist, vertreten die Sozialgerichte Lüneburg und Magdeburg die Auffassung, dass sie nicht als Einkommen gilt.