Die Bußgeldbehörde darf sich bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, nur als Betroffenen anzuhören.

Düsseldorf. Laut ARAG-Experten kann die Behörde auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Mit dem Pkw einer Kfz-Halterin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle hörte die Antragstellerin jedoch ausschließlich als mutmaßliche Täterin an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde, der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen wehrte sich die Frau - mit Erfolg. Die Verwaltungsbehörde kann zwar einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich ist. Dies setzt jedoch voraus, dass alle für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers erfolglos unternommen wurden. Im konkreten Fall hätte laut ARAG-Experten die Halterin zum Zweck der Klärung der Täterschaft nicht nur als Betroffene, sondern auch als Zeugin zur Aussage aufgefordert werden müssen. Dies insbesondere wegen der Tatsache, dass aufgrund des Messfotos die Frau von vornherein als Täterin des Verkehrsverstoßes ausschied. Zudem könne aus der Aussageverweigerung als Betroffene nicht geschlossen werden, dass sie als Zeugin ebenfalls keine Aussage zur Sache gemacht hätte, so die Richter (VGH Mannheim, Az.: 10 S 1499/09).