Käufer können verlangen, dass der Verkäufer nach dem Kauf fällige Reparaturen an dem Fahrzeug bezahlt.

München. Private Autoverkäufer können sich nicht in jedem Fall auf den Zusatz Verkauf "ohne Gewähr" berufen. So ist einem Urteil des Amtsgerichts München zufolge von arglistiger Täuschung auszugehen, wenn dem Käufer bekannte Mängel des Wagens und eine Tätigkeit des Verkäufers als Autohändler verschwiegen werden (Az.: 251 C 19326/08). Käufer können demnach verlangen, dass der Verkäufer nach dem Kauf fällige Reparaturen an dem Fahrzeug bezahlt.

In dem Fall hatte ein Mann ein Auto gekauft. Die Verkäuferin hatte den Wagen im Internet als "in einem Superzustand" angepriesen. Der Mann hatte über den Kauf aber mit ihrem Ehemann verhandelt, der eigentlich Autohändler war. Er testete das Auto nur kurz und kaufte es dann für 8700 Euro. Dabei vereinbarten die beiden einen "Gewährleistungsausschluss". Nach wenigen Kilometern aber bemerkte der Käufer, dass das Auto nicht mehr als 100 km/h schaffte. Kurz vor seinem Ziel blieb es sogar ganz stehen und musste abgeschleppt werden.

Die Verkäuferin weigerte sich, die mehr als 1000 Euro teure Reparatur zu bezahlen. Das Gericht aber entschied, dass sie zahlen muss: Zum einen habe der Defekt schon vor dem Verkauf vorgelegen. Auch greife der "Gewährleistungsausschluss" nicht, weil der Ansprechpartner sich als Autohändler herausgestellt habe und es daher eine "arglistige Täuschung" sei, zu behaupten, der Wagen sei in einem "Superzustand".