Nicht immer kann ein Fahrzeugführer von seinen Passagieren für Unfallfolgen zur Verantwortung gezogen werden. Das musste nun der Teilnehmer einer Junggesellen-Abschiedstour feststellen.

Hamm. In dem vom OLG Hamm verhandelten Fall hatte eine Herrenrunde für ihre Tour eine Zugmaschine mit einem einachsigen Hänger verbunden, auf dem sich eine provisorische Sitzbank befand. Während einer Pause geriet das Gefährt in Bewegung und rutschte mit den Passagieren eine Böschung herunter. Einer der Mitfahrer erlitt eine komplizierte Wirbelsäulenfraktur und verklagte den Fahrer auf Schmerzensgeld und Erstattung des Verdienstausfalls. Ohne Erfolg.

Das Gericht ging von einer sogenannten Gefälligkeitsfahrt aus. Dabei wird kein Beförderungsvertrag geschlossen, der grundsätzlich irgendwelche Haftungen auslöst. Vielmehr hatte der Fahrer die Junggesellen-Gruppe auf Bitte der Beteiligten gefahren und sollte hierfür keinerlei Vergütung erhalten. Deshalb sei ein stillschweigender Haftungsausschluss als vereinbart anzusehen. Wer mit einem derartigen Fahrzeug an einer Trinktour teilnimmt, weiß laut Gericht zudem, dass es zu einem Unfall kommen kann. (OLG Hamm - 13 U 34/07).