Bei Verlassen des Unfallortes vor dem Eintreffen der Polizei hat der Autofahrer keinen Anspruch auf Schadenersatz - auch dann nicht, wenn er sein Fahrzeug und seine Papiere an der Unfallstelle zurücklässt.

Saarbrücken. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken nun entschieden.

Im verhandelten Fall war ein Autofahrer mit seinem Pkw nachts von der Fahrbahn abgekommen und gegen die Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens geprallt. Noch vor dem Eintreffen der Polizei verließ er allerdings die Unfallstelle. Dabei ließ er sein Fahrzeug sowie seine Papiere zurück.

Seine Kaskoversicherung verweigerte anschließend die Zahlung des Schadens. Der Unfallfahrer klagte und berief sich dabei auf Schuldunfähigkeit. Er habe - so seine Behauptung in der Verhandlung - nach dem Unfall unter Schock gestanden.

Die Klage wurde abgelehnt. Begründung: Der Kläger habe durch das Verlassen des Unfallortes seine Pflicht zur Aufklärung verletzt, zitiert der Deutsche Anwaltverein das Gericht. Daher sei die Versicherung nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Um konkrete Fragen zu seinen Personalien und zum Unfall zu ermöglichen, hätte er warten müssen, bis die Polizei eintraf. Dies ist wichtig, da es versicherungsrechtlich auch darum geht, ob der Verursacher unter Alkoholeinfluss stand. Diese Überprüfung wird aber durch das Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht (OLG Saarbrücken, Az: 5 U 424/08).