Wer seinen dauerhaft abgemeldeten Pkw nicht abwracken will, darf ihn deshalb nicht einfach auf dem ausgewiesenen Auto-Stellplatz seiner Wohnanlage “einlagern“.

Hamburg. Die Eigentümergemeinschaft kann die umgehende Entfernung des nicht mehr verkehrstüchtigen Gefährts verlangen. Das hat jetzt das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 318 S 9308).

Zum konkreten Streitfall: Wie die Deutsche Anwaltshotline ( www.anwaltshotline.de ) berichtet, leidet der Besitzer des auf Dauer abgestellten Pkw nach Aussage der übrigen Grundstückseigentümer unter dem sogenannten Vermüllungs-Syndrom. Nach übereinstimmenden Aussagen verwendet der Mann das Fahrzeug seit Jahren nur noch als Behältnis für Papier, Pappe, Flaschen und Dosen. Seine Behauptung, dass er die gesammelten Gegenstände mit dem Wagen zum Altpapier- bzw. Altglascontainer transportieren wolle, wäre Unsinn. Das Auto sei schon über einen langen Zeitraum nicht mehr fahrtüchtig und könne ohnehin nicht in Betrieb gesetzt werden, weil der Fahrersitz sowieso permanent mit Müll vollgestapelt ist.

Das Gericht entschied: Ein Kfz-Stellplatz diene zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Gefährts, nicht aber zur dauerhaften Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kfz. Eine Ausnahme gebe es nur bei Motorrädern sowie Oldtimern oder Cabriolets, die häufig nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise angemeldet sind.