Lüneburg. Die Angst vor Kennzeichen-Dieben rechtfertigt nicht das Aufbewahren der Nummernschilder im Fahrzeuginnern hinter der Windschutzscheibe. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun entschieden (Az.: 12 LA 16/08. Nach Ansicht der Richter kann es im Interesse einer schnell, eindeutig und klar erkennbaren Kennzeichnung des Fahrzeugs nicht jedem Halter selbst überlassen werden, wo er die Nummernschilder anbringt. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug für einen längeren Zeitraum auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt wird. Zwar gelte die Kennzeichnungspflicht nur beim Betrieb des Fahrzeugs, dieser ende aber nicht mit dem Motorstillstand. Ein Fahrzeug sei vielmehr so lange in Betrieb, wie es im öffentlichen Verkehrsraum belassen werde.

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