Die Wartungsvorschriften von Automobilherstellern müssen bei der Grundüberholung eines Fahrzeugs von einer Fachfirma grundsätzlich eingehalten werden.

Karlsruhe. Tut die Firma das nicht, muss sie für Folgeschäden, die durch die unsachgemäße Wartung entstanden sind, Schadensersatz leisten. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und betont, dass dies auch dann gilt, wenn die Wartungsvorschriften der Fachfirma nicht vorliegen. In dem verhandelten Fall hatte die beklagte Firma einen Zwölfzylindermotor zur Grundüberholung erhalten. Dabei sollten nach Angaben des Herstellers Befestigungsschrauben der Kontergewichte an der Kurbelwelle ausgetauscht werden. Da die Beklagte die Vorschriften jedoch nicht einsehen konnte und andere Hersteller ähnlicher Motoren nicht auf den Austausch bestehen, wurden die alten Schrauben weiter verwendet. In der Folge kam es zu einem Bruch zweier Schrauben und einem erheblichen Schaden am Motor. Der Fahrzeughalter hat daraufhin Schadensersatz gefordert. Der Bundesgerichtshof gab ihm recht. Die Firma dürfe nicht eigenmächtig und ohne die Kenntnis des Besitzers von den Herstellervorgaben abweichen. Dass die Vorschriften des Herstellers nicht zugänglich waren, entlaste sie dabei nicht. Etwas anderes hätte gegolten, wenn die Beklagte den Auftraggeber über die Umstände und die daraus resultierenden Risiken aufgeklärt hätte (BGH, Az.: VII ZR 164/08).