Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Schadenersatzforderungen von Neuwagenbesitzern nach einem Autounfall Grenzen gesetzt.

Karlsruhe. Zwar hat ein Autofahrer Anspruch auf Ersatz des vollständigen Kaufpreises, wenn sein fabrikneues Fahrzeug durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers erheblich beschädigt wurde. Das gilt aber nur, wenn er sich nach dem Unfall tatsächlich ein neues Auto kauft. Behält er seinen demolierten Wagen, kann er nur die Reparaturkosten und die Wertminderung verlangen.

Damit wies das Gericht die Klage eines BMW-Fahrers ab, dessen fast 100 000 Euro teures Coupé am Tag nach der Zulassung - es hatte gerade 600 Kilometer auf dem Tacho - bei einem Unfall erheblich demoliert wurde. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte rund 9500 Euro für Reparatur, Wertminderung und weitere Kosten. Die Forderung des Fahrers, ihm gegen Übereignung des Fahrzeugs an die Versicherung rund 90 000 Euro für ein neues Auto zu zahlen, lehnte die Versicherung aber ab (Az: VI ZR 110/08 vom 9. Juni 2009).

Laut BGH muss sich der Besitzer eines Neuwagens bei der Schadensabwicklung zwar nicht mit der Erstattung der günstigeren Reparaturkosten begnügen. Ist der Wagen "erheblich" beschädigt, darf er auf Neuwagenbasis abrechnen. Aber nur dann, wenn er sein besonderes Interesse an einem unfallfreien Auto dadurch nachweist, dass er wirklich eines kauft.