Mietwagenunternehmen müssen ihre Kunden genau aufklären, wenn sie für Ersatzfahrzeuge nach einem Unfall einen höheren Preis als den normalen Tarif verlangen.

Karlsruhe - Die Autoverleiher müssen dabei auch darauf hinweisen, dass die Versicherung des Unfallgegners womöglich nicht die vollen Kosten für das Mietauto erstattet, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Autovermieter im Gegensatz zu den betroffenen Kunden wüssten, dass Haftpflichtversicherungen nur den jeweils üblichen Normaltarif bezahlen und darüber hinausgehende Kosten nicht erstatten (Az: XII ZR 117/07).

Im aktuellen Fall hatte ein Autofahrer nach einem unverschuldeten Unfall einen Ersatzwagen zu einem sogenannten Unfallersatztarif gemietet, ohne informiert zu werden, dass dieser Tarif weit über dem üblichen für Mietfahrzeuge lag. Der Autofahrer sollte dann später für die 16-tägige Mietdauer rund 2900 Euro bezahlen, bekam von der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners aber nur knapp 1100 Euro erstattet.

Laut BGH werden die Betroffenen durch das Angebot eines speziellen Unfallersatztarifs in dem Glauben bestärkt, die Kosten für den Mietwagen würden voll von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Demgegenüber wissen Autovermieter, dass der Mietwagenmarkt in einen Normaltarif und den meist höheren Unfallersatztarif gespalten ist.