Bei einem Wildunfall muss die Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters generell für den entstandenen Schaden aufkommen. Das gilt aber nicht nur bei...

Stuttgart. Bei einem Wildunfall muss die Teilkaskoversicherung des Fahrzeughalters generell für den entstandenen Schaden aufkommen. Das gilt aber nicht nur bei dem Zusammenstoß mit Wild, während dieses die Straße kreuzt, sondern auch beim Überfahren eines bereits toten Tieres, das auf der Straße liegt. Darauf weist jetzt die Zeitschrift "Deutsches Autorecht" mit Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hin (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06, DAR 2009, S. 151).

Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer auf der Autobahn A 3 zwischen Frankfurt und Köln unterwegs, als er plötzlich vor sich ein totes Wildschwein auf der Fahrbahn sah, das zuvor mit einem anderen Auto kollidiert war. Da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, überfuhr er das Tier, wodurch sein Auto beschädigt wurde. Seine Kaskoversicherung lehnte die Erstattung der Schadenrechnung mit der Begründung ab, es habe sich in diesem Fall eben nicht um die klassische Kollision mit einem über die Straße laufenden Tier gehandelt.

Das Landgericht Stuttgart bewertete den Fall jedoch anders und wies auf die einschlägige Vorschrift des geltenden Versicherungsrechts hin, wonach der Schaden "durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild" entstanden sein muss. Die Vorschrift, so die Juristen in ihrer Urteilsbegründung, sage allerdings nichts darüber aus, dass auch das Tier in Bewegung sein muss.