Ein Auto kann tatsächlich als neu gelten, auch wenn es schon rund 300 Kilometer Laufleistung aufweist. Voraussetzung: Der Händler muss schlüssig begründen, wie der Tachostand zustande gekommen war. Im verhandelten Fall bestellte eine Frau einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18 000 Euro. Er wies bei der Auslieferung einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde.

Einwendungen gegen diese Laufleistung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sei kein Neuwagen übergeben worden. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass von 3400 Euro. Das Autohaus ging darauf nicht ein. Die Klägerin forderte daher vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den Wagen zurückgeben.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und war überzeugt, dass die Laufleistung beim Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war (Az.: 21 O 337/11). Auch machte der Händler glaubhaft, dass man der Kundin mitgeteilt habe, zum gewünschten Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Daraufhin habe man sich bei anderen Händlern nach einem solchen Auto erkundigt. So sei eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei musste das Fahrzeug aber erst zum Autohaus der Käuferin gefahren werden.