Telefoniert ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz neben seinem Fahrschüler unterwegs mit dem Handy, muss er deswegen kein Bußgeld bezahlen. Obwohl er bei Ausbildungsfahrten laut Straßenverkehrsordnung zweifellos immer als Führer des Kraftfahrzeugs gilt. Das hat jetzt das Amtsgericht Herne-Wanne festgestellt (Az. 21 OWi-64 Js 891/11-264/11).

Laut Deutscher Anwaltshotline hatte der Fahrlehrer von der Stadt Herne einen Bußgeldbescheid erhalten, da er als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt habe. Begründung: Er sei, egal wo er gesessen habe, juristisch als Führer des Kraftfahrzeugs anzusehen und hätte als solcher bei laufendem Motor eben nicht das Handy benutzen dürfen.

Was nach Auffassung des Gerichts aber eine falsche Auslegung der "Fahrlehrer-Klausel" ist. "Der Sinn dieser Vorschrift besteht alleine darin, dass ein noch in Ausbildung befindlicher und über keine Fahrerlaubnis verfügender Fahrschüler juristisch nicht als verantwortlicher Fahrzeugführer greifbar ist", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den Richterspruch.

Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung eines Autofahrers kommt es jedoch nur darauf an, ob er das Fahrzeug eigenhändig geführt hat - wer es also während der Fahrt selbst lenkte, anhielt, parkte und wieder weiterfuhr. Das erledigte während des umstrittenen Telefonats aber nicht der Fahrlehrer, sondern sein am Steuer sitzender Schüler.