Gibt sich ein Gebrauchtwagenkäufer als Gewerbetreibender aus, obwohl er das Auto privat erwerben will, kann das teuer werden. Hat der Wagen in den nächsten sechs Monaten einen Defekt, kann er sich nicht auf die für diese Frist automatisch anzuwendende Vermutung berufen, der Mangel wäre bereits beim Verkauf vorhanden gewesen.

Diese Regelung gilt nur bei sogenannten Verbrauchsgüterverkäufen an Privatpersonen. Ein gewerblicher Käufer dagegen muss immer den Beweis für den bereits bei der Fahrzeugübernahme vorhandenen Vorschaden erbringen. Darauf hat das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. I-28 U 147/11).

Laut Deutscher Anwaltshotline war der Käufer bei der Übergabe des Fahrzeugs mit roten Überführungszeichen erschienen, wie sie üblicherweise von Händlern benutzt werden, und hatte auf dem Kaufvertrag auch den Zusatz "Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmängel" unterschrieben. Obwohl eine Privatperson, habe er das nur getan, weil der Verkäufer ihm erklärte, das sei so üblich.

Eine Aussage, die dieser allerdings zurückwies. Ebenso wie die vom Käufer verlangte Schadensersatzzahlung von 6456 Euro, nachdem das Auto schon bald nach dem Verkauf einen erheblichen Getriebeschaden erlitten hatte. Der Betroffene habe einen unternehmerischen Verwendungszweck vorgetäuscht und damit das "Beweislastumkehr"-Privileg selbst verspielt - urteilten die Richter und wiesen den Schadensersatzanspruch zurück.