Wer mit einem Mietauto einen Unfall verursacht, muss nicht in jedem Fall die Polizei hinzuziehen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autovermieters, die ansonsten die vertraglich vereinbarte Haftungsfreiheit hinfällig werden lässt, ist unwirksam. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: XII ZR 44/10).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war ein Autofahrer mit seinem Mietwagen gegen einen Pfosten gefahren. Das Verleihunternehmen stellte ihm dafür 3778 Euro in Rechnung. Für den Fall einer Beschädigung des Fahrzeugs war in dem Mietvertrag zwar nur eine Selbstbeteiligung von maximal 550 Euro vereinbart worden. Doch das Autounternehmen erklärte diese Haftungsbeschränkung für hinfällig, weil der Betroffene nicht, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, den Unfall von der Polizei hatte aufnehmen lassen.

Eine allerdings rechtlich überholte Forderung, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. Zwar habe ein gewerblicher Autovermieter bei einem Unfall mit seinen Fahrzeugen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einschaltung der Polizei, auf deren Mithilfe er bei komplizierten Sachlagen angewiesen ist. Doch nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung befreit ihn das nicht von der bindenden Verpflichtung, die Haftungsbefreiung in seinen Mietverträgen nach dem aktuellen Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten.