Ohne Freisprechanlage ist nicht nur das Telefonieren im Auto verboten, auch die Benutzung von anderen Handy-Funktionen wie zum Beispiel SMS schreiben oder das Blättern im Telefonbuch ist nicht erlaubt. Wer eine dieser Funktionen nutzen oder einen dringenden Anruf annehmen möchte, muss deshalb dafür zunächst anhalten und den Motor abstellen.

Wird ein Autofahrer beim verbotenen Telefonieren mit dem Handy erwischt, so muss er in der Hauptverhandlung persönlich vor Gericht erscheinen und kann sich dort nicht nur durch seinen Anwalt vertreten lassen. Auch wenn es sich hierbei lediglich um ein geringes Bußgeld in Höhe von 54 Euro handelt. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden und die beantragte Entbindung mit Begründung abgelehnt (Az.: IV-1 RBs 144/11).

Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Verkehrssünder zum Gerichtsverfahren nicht erschienen. Dadurch hatte der als Zeuge geladene Polizist Schwierigkeiten, sich an den konkreten Fall zu erinnern. "Für eine solche Erinnerung ist es in der Regel tatsächlich notwendig, an den optischen Eindruck des Betroffenen anzuknüpfen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer dieses Phänomen. Zumal hier der Verstoß vier Monate zurücklag und der Beamte in dieser Zeit mit einer Vielzahl ähnlicher Vorfälle zu tun hatte. Dadurch war seine Erinnerung verblasst, und es hätte des Erscheinungsbildes des Autofahrers bedurft, um sie zurückzurufen.