Wer als Erwachsener unerlaubt mit dem Rad auf dem Bürgersteig fährt, muss allein für die Folgen eines Zusammenstoßes mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw aufkommen. Das hat jetzt das Amtsgericht Hannover in einem Urteil entschieden (Az: 562 C 13120/10).

Der Fall: Ein Pkw fuhr aus einer Hofeinfahrt und musste den Gehweg überqueren, um auf die Straße zu gelangen. Dort kam es zu einer Kollision mit einem erwachsenen Radfahrer. Vor Gericht gab er an, er sei langsam aus der Hofeinfahrt gefahren, die seitlich durch Hauswände begrenzt ist, sodass der schmale Fußweg schwer einsehbar war. Der Radfahrer sei unerlaubt auf dem Gehweg und mit flottem Tempo nahe der Hauswand gefahren.

Das Gericht stellte fest, dass ein verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer den durch einen Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen hat, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Hier konnte der Autofahrer den Gehweg erst einsehen, nachdem das Fahrzeug bereits ein gutes Stück in den Gehweg hineinragte. Das Fehlverhalten des Radfahrers begründet nach Ansicht des Gerichts dessen alleinige Verantwortung für den Unfall; daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Autofahrer etwas verzögert gebremst haben sollte. Der Autofahrer bekommt daher seinen Schaden voll erstattet und muss nicht für Schäden des Radfahrers haften.