Ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining kann nach einem Unfall auch dann Schadensersatz erhalten, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnimmt. Dies geht laut Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) aus einem Urteil (Az: 12 U 1529/09) des Oberlandesgerichts in Koblenz hervor.

Der Fall: Ein Motorradfahrer hatte bei einem Fahrsicherheitstraining durch das Verschulden eines anderen Teilnehmers einen Unfall erlitten und klagte auf rund 7000 Euro für Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Kläger hatte vor dem Training die Regel des Veranstalters unterzeichnet, nach der jeder Teilnehmer auf eigene Gefahr teilnehme und Schadensersatzansprüche an den Veranstalter ausgeschlossen seien. Die Teilnehmer sollten aber, auch das war eine Bedingung des Vertrages, für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass zwischen den Teilnehmern kein Haftungsausschluss angenommen werden könne. Es habe sich nicht um eine Rennveranstaltung gehandelt, bei der mit einem Haftungsausschluss zu rechnen sei, sondern um ein Fahrsicherheitstraining. Das diene nicht dem Training für Hochgeschwindigkeiten, sondern der Verbesserung des Fahrverhaltens. Die Teilnahmebedingungen regelten lediglich die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer und nicht die Haftung der Teilnehmer untereinander.