Auch ohne erteilten Auftrag müssen Werkstattkunden ordnungsgemäß geleistete Reparaturarbeiten an ihrem Fahrzeug bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Sachsen-Anhalt hervor.

Im dem entschiedenen Fall reparierte eine Kfz-Werkstatt ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ein defektes Auto. Der Fahrzeugbesitzer weigerte sich jedoch, die Reparatur zu bezahlen, weil er dafür keinen offiziellen Auftrag erteilt habe. Daraufhin verklagte die Werkstatt den Autofahrer auf Zahlung der angefallenen Reparatur- und Materialkosten und bekam recht. Laut der Fachzeitschrift "kfz-betrieb" verurteilten die Richter den Autofahrer zur Zahlung des Werklohns. Der Anspruch der klagenden Werkstatt ergebe sich aus der "ungerechtfertigten Bereicherung" des Beklagten. Das Gericht bezog sich dabei auf § 818 Abs. 2 BGB, nach dem ist bei Werk- und Dienstleistungen, die ohne vertragliche Grundlage ausgeführt werden, eine "übliche oder angemessene Vergütung" als Wertersatz zu leisten. Dennoch betonte das OLG in seiner Urteilsverkündung, wie wichtig es für Kfz-Betriebe und Werkstätten sei, sich einen Reparaturauftrag vom Kunden schriftlich bestätigen zu lassen. Nur so könnten eventuelle Schwierigkeiten wie im vorliegenden Fall vermieden werden (OLG Sachsen-Anhalt, Az.: 1 U 84/09).