Köln. Hat eine Kfz-Versicherung berechtigte Zweifel an einem angeblichen Autodiebstahl, kann sie die Leistung verweigern, wenn kein voller Beweis durch den Autohalter erbracht wird. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil bestätigt (Az.: 9 U 77/09).

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer seine Luxuslimousine in einem Parkhaus der slowakischen Stadt Bratislava abgestellt. Nach der Rückkehr von einem Einkaufsbummel war das Fahrzeug nach Angaben des Fahrers verschwunden. Die Versicherung verweigerte jedoch den Schadenersatz, weil der Autobesitzer zunächst trotz entsprechender Aufforderung keinen der drei Originalfahrzeugschlüssel vorlegen konnte. Als er das später doch noch nachholte, entdeckten Experten beim Auslesen des Schlüssels, dass dieser noch nach dem Zeitpunkt des vermeintlichen Diebstahls benutzt worden war. Nach Ansicht der Versicherung handelte es sich deshalb um eine vorgetäuschte Straftat. Sie verweigerte die Zahlung.

Der Autofahrer klagte dagegen und bekam in erster Instanz recht. Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung im Berufungsverfahren allerdings wieder auf. Zwar weise das äußere Bild auf einen Diebstahl hin, bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände müsse aber von einem vorgetäuschten Diebstahl ausgegangen werden. Da der Versicherungsnehmer nicht das Gegenteil beweisen könne, müsse die Versicherung nicht zahlen, so die Richter.