Hamm. Wird in der Begründung eines gerichtlichen Fahrverbots nicht ausdrücklich die Persönlichkeit des Betroffenen bewertet, ist die Entscheidung hinfällig und muss deshalb neu verhandelt werden. Mit dieser Begründung hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 Ss OWi 593/09) ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen aufgehoben.

Der Fall: Ein Autofahrer war wegen eines Tempovergehens vom Amtsrichter zu 95 Euro Geldbuße verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. In der Urteilsbegründung hieß es zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen lediglich, er sei "straßenverkehrsrechtlich bereits in Erscheinung getreten".

Dagegen legte der Verurteilte beim Oberlandesgericht Beschwerde ein - mit Erfolg. Zwar hatte es der Amtsrichter mit einem bereits aktenkundigen Verkehrssünder zu tun, der erst kurz vor dem neuerlichen Geschwindigkeitsverstoß mit einem Bußgeld sanktioniert worden war. Und das weist auf eine gewisse Unbelehrbarkeit des nunmehr zum Fahrverbot Verurteilten hin. Doch durfte deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verhängung des Fahrverbots die einzig angemessene Reaktion auf das Fahrverhalten des Betroffenen darstellt. Dazu hätten die Tatumstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten erneut gewertet werden müssen. Das aber fehlte den Oberlandesrichtern.