Koblenz. Ein Raser hat keinen Anspruch auf ein verringertes Bußgeld, nur weil er knapp bei Kasse ist. Er kann auch dann mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden, wenn er damit finanziell überfordert ist. So jedenfalls entschied jetzt das Oberlandesgericht Koblenz. Zahlungsschwierigkeiten allein, so die Juristen, seien kein Grund, eine der Ordnungswidrigkeit angemessene Geldbuße herabzusetzen (Beschluss vom 10. März 2010, 2 SsBs 20/10).

Ein Gericht hatte gegen den Raser eine Geldbuße von 300 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Mann war 50 km/h zu schnell gefahren. Als ihm die Geldbuße auferlegt wurde, erklärte er, da er nur 950 Euro verdiene, überfordere ihn die Strafe.

Das OLG ließ diesen Einwand nicht gelten. Maßgebend für die Höhe der Buße sei nicht in erster Linie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Autofahrers, sondern die abschreckende Wirkung der Strafe.