Karlsruhe. Die Farbe eines Kraftfahrzeugs ist beim Autokauf mitentscheidend. Deshalb handelt es sich um einen erheblichen Sachmangel, wenn das bestellte Fahrzeug nicht in der gewünschten Lackfarbe geliefert wird. Der Käufer kann dann vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies hat nun der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az. VIII ZR 70/07).

Im verhandelten Fall hatte ein Mann bei einer US-Firma eine Chevrolet Corvette in der Farbe "Le Mans Blue Metallic" bestellt. Das gelieferte Fahrzeug war allerdings schwarz lackiert. Der Käufer verweigerte die Annahme des Sportwagens und die Zahlung des Kaufpreises, weil seiner Meinung nach der Händler den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.

Das Unternehmen klagte daraufhin und bekam in den ersten beiden Instanzen recht. Im folgenden Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof nun allerdings zugunsten des Käufers entschieden. Nach Ansicht der Richter sei die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall ein Sachmangel und damit eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers. Selbst wenn der Käufer zunächst eine andere Farbe in Betracht gezogen habe, müsse das Auto in der bestellten Lackierung geliefert werden. Diese bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild eines Autos. Bei der Lieferung in einer anderen Farbe wird also gegen den Kaufvertrag verstoßen, was einen Rücktritt von diesem rechtfertigen kann.