Stuttgart. Zeigt die Elektronik eines Neuwagens wahrheitswidrig ständig einen zu niedrigen Stand der Bremsflüssigkeit an, handelt es sich dabei um keine Bagatelle, sondern um einen erheblichen Mangel. Selbst wenn die Reparaturkosten dafür nur 1,29 Prozent des Fahrzeugneuwertes betragen würden, kann der Käufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungen deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 6 U 248/08).

Der Fall: Als bei einem Neuwagen die Warnleuchte für Bremsflüssigkeit aufleuchtete, tauschte die Werkstatt zunächst den Bremsflüssigkeitsbehälter, später auch Hauptbremszylinder und Bremskraftverstärker aus. Der Erfolg aber hielt nicht lange an. Die Rücknahme des Wagens lehnte der Verkäufer ab. Der Schaden sie nur gering, lautete seine Begründung.

Das sah das Gericht anders. Durch den ständig auftauchenden Fehler sei das Auto für den gewöhnlichen Gebrauch ungeeignet, denn mit dem Fahrzeug dürfe eben immer dann nicht gefahren werden, wenn die Warnanzeige für zu niedrigen Bremsflüssigkeitsstand aufleuchtet, so das Urteil. Dabei spiele es keine Rolle, ob dies fehlerhaft oder nicht erfolge.

Es sei dem Fahrzeugnutzer rechtlich nicht zuzumuten, bei jedem Aufleuchten der Anzeige - wie vom Verkäufer vorgeschlagen - anzuhalten, den Bremsflüssigkeitsstand per Augenschein zu kontrollieren und einfach weiterzufahren.