Neustadt/Wied. Wer nach einem nicht selbst verschuldeten Unfall darauf verzichtet, seinen Wagen von einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, muss damit rechnen, bei finanziellem Ausgleich unter dem Strich weniger zu bekommen als gedacht. Nach einem Verkehrsunfall wird nämlich die im Schadensbetrag enthaltene Umsatzsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Diese Regelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung nochmals bekräftigt. Für einen Geschädigten gilt bei einem Unfall die so genannte allgemeine Schadensminderungspflicht. Er muss sich für die günstigste Alternative der Schadensregulierung entscheiden. Das sind in der Regel die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Die Steuer kann er von der Versicherung zusätzlich verlangen, wenn das Auto in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung repariert wird. Auch die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs kann die Erstattungspflicht bezüglich der Mehrwertsteuer auslösen. Der Kauf von privat erfüllt diese Voraussetzung nicht, auch wenn der verauslagte Kaufpreis deutlich über den Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer liegt. Es mag verständlich erscheinen, dass ein Geschädigter durch das Verlangen der Mehrwertsteuer die Differenz zu den verauslagten Kosten vermindern will. Dieser Wunsch findet aber keinen Niederschlag in den gesetzlichen Regelungen (BGH Urteil v. 30.6.2009// VI ZR 310/08, // DAR 2009, 677).