Darmstadt. Autofahrer müssen auf Radfahrer als "schwächere" Verkehrsteilnehmer zwar besonders achten. Sie haften aber nur dort, wo mit ihnen zu rechnen ist. Dies hat das Amtsgericht Darmstadt (AZ: 304 C181/08) entschieden, wie die Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen.

Der Fall: Ein Fahrradfahrer war mit einem Tempo von rund 20 km/h auf einem Gehweg entgegengesetzt zur Fahrtrichtung unterwegs, als ein Auto aus einem Parkplatz heraus und ihm - angeblich ohne auf Fußgänger zu achten - in den Weg fuhr. Trotz seiner Vollbremsung sei eine Kollision mit dem Auto nicht zu verhindern gewesen, so der Radler. Er verklagte den Autofahrer auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Das Gericht wies die Klage allerdings als unbegründet ab. Es führte aus, dass der Kläger sich grob fahrlässig und verkehrswidrig verhalten habe. Er sei nicht nur auf einem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung des Straßenverkehrs unterwegs gewesen, sondern auch zu schnell gefahren. Wäre er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Kollision mit dem Auto vermeiden können. Der Verschuldensanteil des Radfahrers sei so erheblich, dass die vom Auto ausgehende Betriebsgefahr in diesem Fall außer Acht bleiben könne, führte das Gericht aus. Dass der Autofahrer beim Verlassen des Parkplatzes keine Sorgfalt gemäß der Straßenverkehrsordnung gewahrt hatte, war ihm im Prozess nicht nachzuweisen.