München. Stößt ein Autofahrer aus Unachtsamkeit gegen ein anderes, allerdings im Halteverbot stehendes Fahrzeug, muss er nicht immer den gesamten Schaden allein bezahlen. Vielmehr hat auch der zwar am konkreten Geschehen nicht beteiligte Falschparker für einen Teil der Kosten aufzukommen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 341 C 15805/09).

Laut Deutscher Anwaltshotline hatte ein Taxifahrer sein Fahrzeug so geparkt, dass es zu einem Drittel in ein absolutes Halteverbot hineinragte. Genau dort wurde der Wagen von einem vorbeifahrenden Bus gestreift. Dabei wurden die hintere Stoßfängerleiste des Taxis, die linke Heckleuchte und das hintere Seitenteil zum Teil erheblich beschädigt. Der Busfahrer weigerte sich allerdings, den Schaden von 3588 Euro in voller Höhe zu begleichen. Er verwies darauf, dass ausschließlich Teile kaputtgegangen seien, die sich im absoluten Halteverbot befunden hätten. Dabei sei es ja gerade Sinn des absoluten Halteverbotes an der Unfallstelle, den dort regelmäßig verkehrenden Bussen das komplizierte Umfahren der Kurve zu erleichtern.

Dieser Argumentation schloss sich das Gericht an, obwohl die Straße so breit ist, dass ein Bus auch ohne Kollision mit dem Auto an den ins Halteverbot hineinragenden Teilen vorbeigekommen wäre. Eine Haftung des Busunternehmens ist laut Gericht in diesem Fall nur zu zwei Dritteln angemessen - eben der Autolänge im nicht vom Halteverbot betroffenen Bereich.