Hamm. Wer mit seinem Fahrzeug zunächst an einer Fußgängerampel steht, dann aber schon bei Rotlicht losfährt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 125 Euro und einen Monat Fahrverbot. Das machte das Oberlandesgericht Hamm in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung deutlich (OLG Hamm, 3 Ss Owi 763/09 DAR 2010, 30).

Im entschiedenen Fall hatte eine Autofahrerin zunächst mit ihrem Wagen vor einer roten Fußgängerampel angehalten. Als alle für sie erkennbaren Fußgänger den Überweg passiert hatten, sah sie allerdings keinen weiteren Grund zu warten - und fuhr los. Das Gericht wertete das als Überfahren einer roten Ampel und sah als verschärfend an, dass das Rotlicht bereits mehr als eine Sekunde andauerte.

Die Gefährlichkeit des Verstoßes war zwar dadurch gemindert, dass die Frau zunächst angehalten hatte, um die Fußgänger passieren zu lassen. Trotzdem reichte dies nach Ansicht der Richter nicht aus, auf das Fahrverbot zu verzichten. Die Begründung der Juristen: Es sei immer damit zu rechnen, dass ein Fußgänger aus dem Nichts auftaucht, um über die Straße zu rennen. Von einem Fahrverbot bei einem derartigen Rotlichtverstoß könne nur abgesehen werden, wenn die Ampel etwa nachts zu verkehrsarmer Zeit überfahren wird und weit und breit kein Fußgänger in Betracht kommt.