Berlin. Nur arbeiten, wenn man gebraucht wird – dieses Modell gibt es oft. Doch müssen Arbeitnehmer immer verfügbar sein? Diese Regeln gelten.

Ob als Kellner, Reinigungsfachkraft oder Verkäuferin: In den verschiedensten Berufen gibt es die sogenannte Arbeit auf Abruf, sprich: Der Arbeitnehmer muss nur arbeiten, wenn er gebraucht wird. Doch was genau heißt das, welche Regeln gelten dabei und welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Allgemein versteht man nach Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) unter Arbeit auf Abruf die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung „entsprechend dem Arbeitsanfall“ zu erbringen hat. Zu solch einer Ar­beit auf Ab­ruf könne im All­ge­mei­nen aber nie­mand ge­zwun­gen werden, schreibt Rechts­an­walt Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, auf seiner Webseite.

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Stattdessen müsse die­se Ar­beits­form laut Hensche im Ar­beits­ver­trag „aus­drück­lich ge­re­gelt“ sein und nach Paragraf 12 außerdem eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt werden. Wenn die Dau­er der wöchent­li­chen Ar­beits­zeit – ent­ge­gen die­ser ge­setz­li­chen Vor­schrift – nicht ver­trag­lich fest­ge­legt ist, gelte eine wöchent­li­che Ar­beits­zeit von 20 St­un­den als ver­ein­bart, so Hensche.

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Und ganz egal, welche Arbeitszeit vereinbart ist: Auch bei der Arbeit auf Abruf seien Arbeitgeber dazu verpflichtet, rechtzeitig Bescheid zu geben, wann man gebraucht wird, schreibt der Verband DGB-Jugend auf seiner Webseite. Einen Dienst, der nicht vier Tage im Voraus angekündigt wird, müsse der Arbeitnehmer nicht antreten, heißt es. Geregelt ist das in Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

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Als Ankündigung könne der DGB-Jugend zufolge ein Telefonat genügen, aber auch der Aushang am üblichen Dienstplan im Betrieb – soweit man vier Tage oder länger vorher im Betrieb war und ihn dort finden konnte. Wird ein Arbeitnehmer rechtzeitig zu einem Dienst bestellt, müsse er zu diesem natürlich auch erscheinen. Bezahlt werde er laut DGB-Jugend dann für die eingeplanten Stunden, selbst wenn dem Arbeitgeber plötzlich oder einen Tag vorher auffällt, dass er einen doch nicht oder nur kürzer braucht. Fragt der Arbeitgeber kurzfristiger als vier Tage vor dem angedachten Arbeitseinsatz, können Beschäftigte natürlich dennoch zusagen. In diesem Fall seien beide Seiten dann an die Zusage gebunden.

Auch bei der Arbeit auf Abruf muss ein Arbeitseinsatz rechtzeitig angekündigt werden – zum Beispiel durch einen Eintrag im Dienstplan. (Symbolbild)
Auch bei der Arbeit auf Abruf muss ein Arbeitseinsatz rechtzeitig angekündigt werden – zum Beispiel durch einen Eintrag im Dienstplan. (Symbolbild) © epd | Werner Krueper

Arbeit auf Abruf: Diese Rechte haben Arbeitnehmer

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber auch bei Arbeit auf Abruf außerdem nicht willkürlich von der generell vereinbarten Arbeitszeit nach oben oder unten abweichen. Nach oben dürfe die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, so der DGB-Jugend, um bis zu 25 Prozent überschritten werden, nach unten um maximal 20 Prozent. Sind also zum Beispiel zehn Stunden in der Woche vereinbart, habe der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, mindestens acht Stunden beschäftigt zu werden.

Sollte der Arbeitgeber einmal nicht genug Arbeit für den Arbeitnehmer haben, sei das laut DGB-Jugend nicht das Problem des Arbeitnehmers, denn Anspruch auf Bezahlung habe er trotzdem. Wichtig sei dabei nur, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft „ausdrücklich“ anbietet. Falls es andersherum vorkommt, dass einmal mehr Arbeit anfällt, könne der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für bis zu 12,5 Stunden abrufen. Zu mehr sei man, so der DGB-Jugend, im Zweifel nicht verpflichtet – aber freiwillig ließen sich mehr Stunden zusagen.

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Auch für einen einzelnen Arbeitstag gebe es laut DGB-Jugend gesetzliche Grenzen: Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für einen bestimmten Tag zum Dienst gerufen, müsse der Dienst mindestens drei Stunden dauern – dauert er nicht so lange, müssen trotzdem drei Stunden bezahlt werden. Es sei denn, es wurde im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o. Ä. eine mögliche kürzere Dauer vereinbart, dann sei diese zulässig, schreibt der DGB-Jugend. Für Tages- und Wochenarbeitszeit würden unabhängig davon auch hier die üblichen gesetzlichen Höchstgrenzen und Regelungen zu Pausen und Ruhezeiten gelten.